Freitag 03.11.2006
Nun ist es amtlich: Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, bekommen die Eltern Elterngeld statt des bisherigen Erziehungsgeldes.

Nicht ganz klar ist mir allerdings, in welcher Höhe ich es nun bekommen werde. Denn einerseits bin ich ja eigentlich erwerbstätig (und hätte somit Anspruch auf 67% meines bereinigten Nettogehalts), werde aber dennoch zum Zeitpunkt der Geburt keine 12 Monate Einkommen vor der Geburt nachweisen können.

Beim Mutterschutz sieht es jedoch so aus, dass ich als verdienende Erwerbstätige behandelt werde.

Da meine Mutterschutzfrist vor Ende der Elternzeit beginnt, bekomme ich von Anfang Januar bis zu Hannahs Geburtstag den Krankenkassenbetrag und danach ebenfalls den Arbeitgeberzuschuss - siehe Auszug aus dem Mutterschutzgesetz:

"Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit, besteht trotz Anspruch auf Mutterschaftsgeld grundsätzlich kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, solange die neue Schutzfrist mit der laufenden Elternzeit zusammenfällt, es sei denn, die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.

Endet die Elternzeit während der Schutzfristen, ist für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum die Zuschusspflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers gegeben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich in diesen Fällen nach dem Arbeitsentgelt für das Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre."

Beim Elterngeld heißt es, dass "neben Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs insbesondere auch Zeiten des Elterngeldbezugs ausgeklammert" werden. Nun erhält man aber nur maximal zwei Jahre Elterngeld (Aufsplittung des monatlichen Betrages auf zwei Jahre) und Elternzeit habe ich drei Jahre in Anspruch genommen.

Und auch aus diesem Satz werde ich, was meine spezielle Situation angeht, nicht wirklich schlau: §2 (4) - Höhe des Elterngeldes - aus dem Gesetzentwurf für das Elterngeld:

"(4) 1Ist das Elterngeld, das sich nach den Absätzen 1, 2 und 5 ohne Berücksichtigung eines im Bezugszeitraum erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit errechnet, geringer als das Elterngeld, das nach Absätzen 1 und 2 nach der Geburt eines älteren Kindes bezogen worden ist, so wird die Hälfte des Unterschiedsbetrages zusätzlich zu dem nach den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 zustehenden Elterngeld gezahlt, wenn zwischen den Geburten nicht mehr als 24 Monate vergangen sind. 2Bei mehr als einem älteren Kind ist der Unterschiedsbetrag zu dem höchsten nach den Absätzen 1 und 2 bezogenen Elterngeld maßgeblich, wenn zwischen den einzelnen Geburten jeweils nicht mehr als 24 Monate vergangen sind.3Ist für ein älteres Kind Elterngeld unter Anwendung der Absätze 3 oder 6 bezogen worden oder ist für ein älteres Kind kein Elterngeld bezogen worden, so ist das Elterngeld zu Grunde zu legen, das ohne Berücksichtigung eines im Bezugszeitraum erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit und ohne Anwendung von Absatz 6 hätte bezogen werden können. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn ein älteres Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren ist."

Oder heißt das, dass ich nun den Sockelbetrag bekomme plus die Hälfte der Differenz zwischen ebendiesem und dem Elterngeld, das ich bekommen hätte, wenn es das bei Hannah schon gegeben hätte? Entweder das, oder doch 67% oder es läuft nur auf den Sockelbetrag von 300 Euro hinaus.

Nun denn, anscheinend wurden Elternzeitler in diesem Gesetz komplett vergessen. Oder habe ich etwas Wesentliches übersehen? Dann soll mir das mal bitte jemand erklären. Vom BMFSFJ habe ich immer noch keine Antwort auf diese Frage erhalten - gestellt habe ich sie allerdings nicht heute, nach Absegnung des Gesetzes, sondern schon vor drei Wochen...
20:29 Uhr | kommentieren | Dies und Das


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