Freitag 17.02.2006
Und wieder was gelernt:

§15 Bundeserziehungsgeldgesetz
Anspruch auf Elternzeit
[...]
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet.[...]

Ich habe mich nämlich gewundert, warum meine Elternzeit laut Schreiben vom Schulamt nur bis zum 25.Januar und nicht bis zum 23.März 2007 geht, warum also meine Elternzeit nur 2 Jahre und 10 Monate dauern darf. Ich hatte mich der allgemeinen "Drei Jahre Elternzeit im Anschluß an die Mutterschutzfrist" -Fraktion angeschlossen und die Gesetzestexte nicht aufmerksam genug gelesen.

Drei volle Jahre Elternzeit gibt es also nur für nicht erwerbstätige Mütter (jaja!), bzw. für Frauen, die direkt aus dem Kreißsaal wieder zum Job gehen, auf Mutterschutzfristen pfeifen und die Elternzeit erst später anmelden.

Mütter, die sich zum Beispiel ein Jahr Elternzeit bis zum 8.Lebensjahr des Kindes aufheben möchten, haben insgesamt auch nur 2 Jahre und 10 Monate Elternzeit, da innerhalb der ersten zwei Jahre die Mutterschutzfrist angerechnet wird, sie also zum zweiten Geburtstag des Kindes und nicht erst zwei Monate danach wieder arbeiten gehen müssen.

Gut zu wissen, dass ich als "Entschädigung" für die "verlorenen" zwei Monate oder auch länger eine Beurlaubung beantragen kann, damit ich evtl. nicht erst pendeln muss falls mein zweiter Versetzungsantrag zum Schuljahr 2007/2008 akzeptiert wird. Daran hatte ich ehrlich gesagt gar nicht gedacht. Man lernt halt nie aus.
12:25 Uhr | kommentieren | Dies und Das



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